Satzung des Gymnastikclubs Weiher e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gymnastikclub Weiher e.V. (abgekürzt GCW) und hat seinen Sitz in Ubstadt-Weiher, Ortsteil Weiher. .
1. Der Verein ist unter der Nr. VR 230628 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September.
§2
Zweck des Vereins
1. Der GCW bezweckt die Pflege und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote im Freizeit- und Gesundheitssport. Der Verein unterhält einen geordneten Übungsbetrieb.
2. Der GCW lehnt alle Bindungen parteipolitischer, religiöser und rassistischer Art ab und verlangt von seinen Mitgliedern entsprechende Toleranz.
3. Der GCW ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. sowie weiterer Sportfachverbände. Er kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen werden, sofern dies dem Satzungszweck dienlich ist.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der GCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Amtsträger des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Mitglieder der Vorstandschaft gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Auslagen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
§4
Mitglieder
Mitglied des GCW kann jede natürliche Person werden, die Interesse für den Verein im Sinne der Satzung zeigt.
1. Der GCW besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB volljährigen Mitglieder, die selbst aktiv Sport treiben.
3. Jugendliche Mitglieder sind alle gemäß § 2 BGB noch nicht volljährigen Mitglieder, die selbst aktiv Sport treiben.
4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im Übrigen aber finanziell die Ziele und Zwecke des Vereins fördern.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im GCW ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.
1. Der Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstands zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt aus dem GCW ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären.
4. Ein Mitglied kann aus dem GCW ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen die Satzung verstößt.
b. mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug ist.
c. seine Stellung im Verein für politische oder konfessionelle Agitation missbraucht.
d. sich gegenüber anderen Mitgliedern grob unehrenhaft verhält oder den inneren Frieden des Vereins stört.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Gesamtvorstandschaft oder von mindestens 5 volljährigen Mitgliedern beantragt werden. Dem Auszuschließenden ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Vorstandschaft beschließt über den Ausschluss in grundsätzlich geheimer Abstimmung. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Auszuschließende hat hierbei kein Stimmrecht. Der erfolgte Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über den Einspruch in geheimer Abstimmung. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben.
§6
Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Fördermitglieder haben Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung. Die Stimmabgabe muss höchstpersönlich erfolgen – auch bei jugendlichen Mitgliedern. Eine Stimmrechtsübertragung oder schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an die Vorstandschaft und die Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge. Die Mitglieder wirken in der Jahreshauptversammlung an der Willensbildung im Verein und der Kontrolle der Organe des Vereins mit.
2. Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Alle ordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Übungs- und Trainingsstunden des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hallenbelegungspläne und der Hausordnung zu benützen.
§7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des GCW sind verpflichtet,
a. die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b. die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
c. Die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag zusammen. Eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge bedarf einer Abstimmung in der Jahreshauptversammlung. Die Vorstandschaft kann in besonderen Härtefällen Mitgliedsbeiträge stunden oder erlassen.
§8
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. Der vertretungsberechtigte Vorstand.
b. Die Jahreshauptversammlung.
2. Alle Ämter im Verein stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen, auch wenn diese Satzung nur die männliche Sprachform verwendet.
§9
Der Vertretungsberechtigte Vorstand
Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
a. der 1. und 2.Vorsitzende
b. der Kassenwart
c. der Schriftführer
2. Jeder ist für den Verein alleine vertretungsberechtigt.
3. Dem vertretungsberechtigten Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des GCW. Alle seine Mitglieder müssen volljährig sein.
§10
Der Vergnügungsausschuss
Der Vergnügungsausschuss besteht aus 6 gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Die Mitglieder des Vergnügungsausschusses werden jeweils durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
1. Der Vergnügungsausschuss unterstützt den Vorstand bei der Planung und Umsetzung der Aktivitäten und Festlichkeiten.
§11
Die Jahreshauptversammlung
Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist die Jahreshauptversammlung.
1. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen und Beschlüsse sind für alle anderen Organe und die Amtsträger des Vereins verbindlich.
2. Alle Mitglieder des GCW haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung ergibt sich aus § 6 Abs. 1.
3. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jedes Jahr im vierten Quartal durchzuführen. Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, ist eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.
4. Die ordentliche Jahreshauptversammlung sowie eine außerordentliche Hauptver- sammlung werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ubstadt-Weiher einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Tagesordnung
muss mindestens eine Woche vor dem Termin in derselben Weise bekannt gegeben werden.
5. Rechtzeitig bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands eingegangene Anträge sind in der Tagesordnung aufzuführen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn sich eine Zweidrittelmehrheit hierfür ausspricht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Jahreshauptversammlung wird von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands geleitet. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Jahreshauptversammlung an. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist vom 1. Vorstand und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§12
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
a. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden
b. Die Wahl des Kassenwarts und der Kassenprüfer.
c. Die Wahl des Vergnügungsausschusses.
d. Die Wahl des Schriftführers.
e. Die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen nach Höhe und Fälligkeit.
f. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands und der Kassenprüfer.
g. Die Entlastung der Vorstandschaft.
h. Die Beschlussfassung über Anträge.
i. Die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung.
j. Die Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds.
k. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13
Allgemeine Regelungen der Vereinsverwaltung
1. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands geleitet. Der Schriftführer fertigt über jede Sitzung ein Protokoll an. Die gefassten Beschlüsse sind in vollem Wortlaut aufzunehmen. Das Original des Protokolls ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2. Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht das aktive Wahlrecht zu. In die Ämter der Vorstandschaft nach § 9 a bis c sowie § 10 können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
3. Alle Wahlen erfolgen in den nach der Satzung hierfür vorgesehenen Organen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahlen finden jährlich wechselnd statt, und zwar:
a) im ersten Jahr:
Wahl des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Vergnügungsausschusses
b) im zweiten Jahr
Wahl des 2. Vorsitzenden und des Kassiers
Die Gewählten bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Amtsträger kann nur von demjenigen Organ abberufen werden, das ihn gewählt hat. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihre Einverständniserklärung zur Wahl und zur Annahme des Amtes vorliegt.
4. Die Wahlen zu den Ämtern der Vorstandschaft erfolgen in getrennten Wahlgängen. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist offene Wahl zulässig; ansonsten ist zwingend geheim zu wählen. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der erste Wahlgang Stimmengleichheit, so ist im zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Bei der Stichwahl genügt die relative Mehrheit. Die gewählten Personen sind nach der Wahl zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
§14
Finanzen, Kassenprüfung
1. Der Kassier besorgt die finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes.
2. Der Kassier erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht über die Kassenlage des Vereins.
3. Die Kasse ist vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch zwei gewählte Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören und selbst keine Abteilungskasse bzw. Jugendkasse führen. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie Entlastung des Kassenwarts. Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.
§15
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Schlussvorschriften
1. Nur die Jahreshauptversammlung kann die Satzung des Vereins ändern. Jede Satzungsänderung ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die zu ändernden Paragraphen sind mit der Überschrift zu bezeichnen. Soll eine weitgehende Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“.
2. Die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie wird nach § 71 BGB erst wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung muss nach den Maßgaben des § 11 Abs. 5 einberufen werden. Die Tagesordnung hat den Punkt „Auflösung des Vereins“ zu enthalten. In Abweichung von § 11 Abs.6 ist die Auflösungsversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung ist zwingend geheim durchzuführen. Die Auflösungsversammlung wählt den oder die Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des GCW oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ubstadt-Weiher, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeinnützigen Sports in Ubstadt-Weiher zu verwenden hat.
5. Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 19.08.2021 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung mit den Änderungen vom 27.10.2011 tritt an diesem Tage außer Kraft.